Allgemeine Anzeigenbedingungen

ALLGEMEINE ANZEIGENBEDINGUNGEN
des
ÖSTERREICHISCHEN ZEITSCHRIFTEN- UND FACHMEDIEN-VERBANDES
Verlautbart im Amtsblatt der „Wiener Zeltung" vom 26. Jänner 1980

1. Allgemeines

1.1.  Geltungsbereich: Die Allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedien Verbandes" gelten für alle entgeltlichen Aufträge zur Einschaltung von Anzeigen oder Text veröffentlichungen sowie zur Durchführung von Beilagenaufträgen in Zeitschriften.

1.2.  Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt im Zweifel der Ort, an dem der Verleger seinen Sitz hat.

1.3.1  Haftung: Der Verlag ist nicht verpflichtet, Einschaltungen auf ihren Inhalt hin zu überprüfen; hiefür trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Ebenso trägt dieser jeden wie immer gearteten Schaden, der dem Verlag aus der Veröffentlichung entsteht. Nach Ersatz aller Kosten tritt der Verlag seine Ansprüche nach § 24 (7) Pressegesetz an den Auftraggeber ab.

2. Auftragserteilung

2.1.1.  Maßgeblich für den Auftrag sind in erster Linie die in den jeweils gültigen Anzeigenpreislisten festgelegten Geschäftsbedingungen und die schriftliche Auftragsbestätigung des Verlages. für nicht ausdrücklich geregelte Fragen gelten die „Allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedien-Verbandes".

2.2.  Ablehnung: Der Verlag behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.

3. Durchführung der Auftrage

3.1.1.  Termin and Plazierung: für die Durchführung von Einschaltungen in bestimmten Nummern oder Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet. Ausgenommen sind Aufträge, deren Gültigkeit ausdrücklich von der Einhaltung bestimmter Termine oder - bei Bezahlung des im Tarif vorgesehenen Plazierungszuschlages - von einer bestimmten Plazierung abhängig gemacht wird.

3.2.  Einschaltaufträge sind im Zweifelsfalle innerhalb von 12 Monaten abzuwickeln. Wenn eine Vorauszahlung vereinbart wurde, kann die Durchführung des Auftrages bis zum Eingang der Vorauszahlung zurückgestellt werden. Die Einschaltung hat in diesem Fall in jener Nummer zu erfolgen, vor deren AnzeigenschluB die Zahlung eingelangt ist. Verzugszinsen in der Höhe von einem Prozent über dem Bankzinsfuss und die Einziehungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3.  Druckunterlagen:
Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen. Im Falle des Verzuges gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung einer anderen vom Auftraggeber beigestellten Druckunterlage erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Auftraggebers eingeschaltet wird. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der letzten Einschaltung. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der letzten Einschaltung.

3.4.  Wiedergabe: Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Einschaltungen auf Basis der beigestellten Druckunterlagen. Im Falle erheblicher Mängel leistet der Verlag Ersatz in Form einer Ersatzeinschaltung, oder, wenn der Zweck der Anzeige durch eine Ersatzeinschaltung nicht mehr erfüllt werden kann, durch Gewährung eines angemessenen Preisnachlasses.  Weitergehende Anspruche werden ausdrücklich ausgeschlossen.

3.5.  Probeabzüge werden nur über ausdrücklichen Wunsch hergestellt. Bei nicht fristgemäBer Rücksendung gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

3.6.  Einschaltreklamationen werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Belegexemplares anerkannt.

3.7.  Storno: Eine Zurückziehung oder Änderung des Auftrages muß dem Verlag in schriftlicher Form, spätestens zum Anzeigenschlußtermin, vorliegen. Eine Manipulationsgebühr bis zu zehn Prozent der
Einschaltkosten kann in Rechnung gestellt werden.

3.8.  Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch Höhere Gewalt hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 75 Prozent der zugesicherten Auflage ausgeliefert sind.

4. Verrechnung/Zahlungsbedingungen

4.1.  Fälligkeit: Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen; wenn nicht anders angegeben, wird sie sofort nach Erhalt fällig.

4.2.  Rabatte: Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur bei schriftlichem Abschluß auf mehrere Einschaltungen innerhalb eines Jahres. Der Rabatt kann auf Wunsch und mit Einwilligung des Verlages  sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Schluß der Laufzeit des Auftrages bzw. nach Ablauf der einjahrigen Frist gutgeschrieben werden. Die Endabrechnung ist innerhalb von 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich anzufordern.

4.3.  Kosten für die Herstellung der Druckunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4.1.  Rechnungs-Reklamationen werden nur innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Rechnung anerkannt.

4.5.  Belege werden auf Wunsch kostenlos geliefert. Eine vollständige Belegnummer nur dann, wenn Art und Umfang des Auftrages dies rechtfertigen.

5. Geltungsbeginn

5.1.  Diese „Allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriftenverbundes" treten anstelle der am 18. Mai 1952 in der "Amtlichen Wiener Zeitung" verlautbarten Allgemeinen Bedingungen für das Anzeigengeschäft mit Wirkung vom 1. Februar 1980 in Kraft.